International
Versteckte Haftungsrisiken für Hersteller und Händler
Mangelhafte Produkte können zu erheblichen Drittschäden, zum Beispiel im Rahmen von Aus- und Einbauakt-ionen führen. Doch wer muss derartige Schäden ersetzen? Im Produkthaftungs- gesetz ist geregelt, dass der Hersteller eines Produkts für Schäden aufkommen muss, die einem Dritten durch das von ihm hergestellten Produkt zugefügt werden. Doch wer nun als Händler beruhigt aufatmet, wird sich im nächsten Moment näher mit dem Produkthaft- ungsgesetz beschäftigen müssen.
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Die Sanierungswelle erreicht mit voller Wucht den Haftpflichtmarkt
Bereits seit längerem befindet sich der Versicherer-Markt im Bereich der Sachversicherung in einer gefühlten Dauersanierung. Diese Entwicklung begleitet uns seit mehr als 5 Jahren und setzt sich im Bereich der Haftpflichtversicherungen fort. Diese vollumfängliche Marktverhärtung kommt aus Kundensicht, welche derzeit mit extremen Lieferengpässen und massiven Preissteigerungen zu kämpfen haben, zu einer überaus ungünstigen Zeit.
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Handynutzung ohne Halten des Handys am Steuer – das wird teuer!
Führt man während der Autofahrt schnell ein Telefonat und klemmt sich hierzu das Handy zwischen Schulter und Ohr – hier sind beide Hände zum Autofahren frei – so handelt es sich im Sinne der Straßenverkehrsordnung um eine bußgeldbewerte Nutzung. Rechtlich setzt das Halten eines Gegenstandes nicht die Nutzung der Hände voraus. Es besteht jederzeit die Möglichkeit, dass das Handy runterfallen könne und der Fahrer dadurch zu ungeplanten Reaktionen verleitet wird.
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Marktentwicklungen: Ausblick auf das anstehenden Haftpflicht-Renewal 2022 für Industriekunden
In den letzten Jahren machten die Sach- und v.a. in 2020 die D&O-Versicherer Schlagzeilen: Letztere forderten deutliche Prämienanhebungen bis zu 50 % und dies häufig bei Reduzierung der Deckungssumme und Verschlechterung der Wordings. Eine herausfordernde Zeit für Versicherungsmakler und deren Kunden. Aktuell ist festzustellen, dass nahezu alle Sparten von steigenden Prämien betroffen sind, so auch die Sparte der Industriehaftpflicht.
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Frühlingszeit – Auf die Roller fertig, los
Die Anzahl an diesen Fahrzeugen auf unseren Straßen wächst stetig an. Immer mehr Menschen haben Spaß an dieser Art der Fortbewegung.
Damit diese Fahrzeuge, derzeit über 1,8 Mio in Deutschland, auf öffentlichen Straßen bewegt werden dürfen, ist eine gültige Betriebserlaubnis
und ein Versicherungskennzeichen bzw. eine Versicherungsplakette für Elektrokleinstfahrzeuge wie E-Scooter und Segways erforderlich.
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Klimaschutz und Nachhaltigkeit – auch ein Thema in der Versicherungswelt
Klimaschutz und Nachhaltigkeit ist in aller Munde, dies macht auch vor der Versicherungsbranche nicht Halt und umfasst sämtliche Bereiche der Versicherungswirtschaft. Im Finanzwesen hat sich der Begriff der ESG-Kriterien etabliert.
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Die Problematik der Financial-Interest-Cover-Klausel (FINC) im Bereich der D&O-Versicherung
Zahlreiche Länder haben zum Schutze ihrer nationalen Versicherungsmärkte sowie den damit zusammenhängenden Arbeitsplätzen lokale Versicherungspflichten erlassen. Weltweit gibt es ca. 160 Verbotsstaaten, in welchen nur lokal zugelassene Versicherer die jeweiligen lokalen Risiken versichern dürfen. Um hier dennoch Gestaltungsspielraum zu haben, wird für die betroffenen Unternehmen ein internationales Programm eingerichtet, in den roten Staaten unter Vereinbarung der FinC-Klausel. Durch die Etablierung einer FinC-Klausel wird den Unternehmen ermöglicht, ihre lokalen Risiken zu versichern, indem letztendlich der aus dem Schaden resultierende Wertverlust der Muttergesellschaft abgesichert wird.
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Unfälle mit Sommerreifen – Besteht eine Winterreifenpflicht?
Prinzipiell gibt es kein Verbot, im Winter mit Sommerfahren zu fahren, solange die Wetterverhältnisse dies zulassen und es trocken ist.
Die Straßenverkehrsordnung schreibt hier lediglich „die Anpassung an die Wetterverhältnisse“ vor.
Allerdings wird allgemein empfohlen, den Wagen von „O bis O“, von Oktober bis Ostern, mit Winterreifen zu fahren. Diese Reifen müssen die Kennzeichnung „M+S“ für Matsch und Schnee
oder das „Snowflake-on-the-Mountain-Symbol“,hierbei handelt es sich um eine Schneeflocke vor drei Bergspitzen, tragen.
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Haftungsrisiken in der betrieblichen Altersversorgung
Über die Risiken denkt man in der Personalabteilung wenig nach bzw. stellt sie hintenan. Dies bedingt auch, dass man die Chancen, die die bAV bietet, übersieht und nicht nutzt. Es darf nicht vernachlässigt werden, dass eine gut eingerichtete bAV mittlerweile ein unverzichtbarer Baustein für die Altersversorgung der Mitarbeiter ist. In allen Untersuchungen zu Personalzusatzleistungen nimmt die bAV immer Spitzenplätze ein.