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Das Betriebsrentenstärkungsgesetz II ist auf dem Weg – RMK informiert in Online-Seminar

Die gesetzlichen Regelungen zur betrieblichen Altersvorsorge werden angepasst und treten zum Teil bereits zum 01.01.2025 in Kraft. In einem Online-Seminar (am 18.12.2024) geben wir Ihnen einen kompakten Überblick über die anstehenden Neuerungen und zeigen Ihnen auf, auf welche Herausforderungen sich die Personalabteilungen künftig im Hinblick auf die betriebliche Altersvorsorge einstellen müssen.

Während das erste Betriebsrentenstärkungsgesetz (BRSG) wesentliche Änderungen mit sich gebracht hat – zu erinnern ist hier insbesondere an die Einführung des verpflichtenden Arbeitgeberzuschusses – wird die anstehende Novelle, die als Regierungsentwurf vorliegt, im Wesentlichen eine Weiterentwicklung der Reform von 2018 sein.

Das durch das BRSG eingeführte – von den Tarifvertragsparteien getragene – Sozialpartnermodell mit reiner Beitragszusage bildet einen Schwerpunkt der Gesetzesnovelle. Hier soll die bisher fehlende Beteiligung durch einen erleichterten Zugang zu den bestehenden Modellen auch außerhalb der einschlägigen Tarifverträge ermöglicht werden. Zudem werden einige rechtliche Unklarheiten beseitigt. Nach unserer Einschätzung bietet ein Sozialpartnermodell für die meisten kleinen und mittleren Unternehmen und deren Arbeitnehmer keine wesentlichen Vorteile gegenüber den etablierten Modellen. Wir gehen daher davon aus, dass sich die reine Beitragszusage im Mittelstand auch in Zukunft nicht verbreiten wird. 

Ferner soll die Einführung von Modellen der automatischen Entgeltumwandlung (Opt-out) erleichtert werden, indem diese auf betrieblicher Ebene durch Betriebsvereinbarung vereinbart werden können. Allerdings nur dann, wenn Entgeltansprüche nicht oder nicht üblicherweise in einem einschlägigen Tarifvertrag geregelt sind, wodurch der Anwendungsbereich dieser Neuerung erheblich eingeschränkt wird.  Leider hat sich der Gesetzgeber (noch) nicht dazu durchringen können, dieses vielversprechende Instrument für alle Branchen auf die betriebliche Ebene zu verlagern.

Bei der Förderung der betrieblichen Altersversorgung für Geringverdiener sieht der Gesetzentwurf zwei Verbesserungen vor. Zum einen soll die Einkommensgrenze, bis zu der die Förderung in Anspruch genommen werden kann, künftig entsprechend der BBG dynamisiert werden (2024 wären dies 2.718 Euro gewesen), zum anderen soll der Förderbetrag angehoben werden (von derzeit 288 Euro auf 360 Euro). Die Neuregelung sieht eine Förderung von Arbeitgeberbeiträgen bis zu 1.200 Euro vor (30 % von 1.200 Euro). Die Änderungen im Steuerrecht (§ 100 EStG) treten unabhängig von den übrigen Änderungen zum 01.01.2025 in Kraft.

Darüber hinaus sind für Arbeitgeber relevante Änderungen bei den Abfindungsmöglichkeiten, dem Recht auf vorzeitigen Rentenbezug und dem Recht auf Fortführung einer Direktversicherung nach Ablauf entgeltfreier Dienstzeiten vorgesehen.

RMK bietet Ihnen bzw. den Verantwortlichen für die betriebliche Altersversorgung in Ihrem Unternehmen am 18.12.2024 um 10:00 Uhr in einem ca. 45-minütigen Online-Seminar einen Überblick über die wichtigsten Änderungen aus dem geplanten Betriebsrentenstärkungsgesetz II und weitere Neuerungen rund um die betriebliche Altersversorgung.

Anmeldungen unter: bav@r-m-k.de

Sie erhalten nach der Anmeldung in der Woche vor dem Termin eine MS-Teams-Einladung.

Gerd Colmer
bAV-Team

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