Schaden

Repräsentantenhaftung in der KFZ-Versicherung

Die meisten größeren Unternehmen in Deutschland verfügen über einen eigenen Fuhrpark. Die Fahrzeuge sind in der Regel, bis auf wenige sog. Pool-Fahrzeuge, den Mitarbeitern auch zur privaten Nutzung überlassen. Doch wer haftet für Schäden, wenn der Mitarbeiter eine im KFZ-Versicherungsvertrag vereinbarte Obliegenheit verletzt? Kann der Versicherer die Leistung gegenüber der Firma, die Versicherungsnehmer ist, verweigern und sich auf die Repräsentantenhaftung berufen?

Die gute Nachricht: Sofern der Mitarbeiter nicht Repräsentant des Unternehmens ist, muss der Versicherer leisten. Wurde der Schadenfall jedoch vorsätzlich oder grob fahrlässig herbeigeführt, kann der Versicherer Regress beim Fahrer (Mitarbeiter) nehmen. Dieser ist in der KFZ-Haftpflichtversicherung auf maximal 5.000 € beschränkt – es sei denn, der Fahrer hat vorsätzlich gehandelt.

Wir empfehlen darauf zu achten, dass die dem KFZ-Versicherungsvertrag zugrunde liegenden Bedingungen die Mitversicherung der durch grobe Fahrlässigkeit verursachten Schäden beinhalten und der Versicherer hier auf die Kürzungen von Leistungen verzichtet. Ausgenommen davon sind jedoch immer durch Alkohol- oder Drogengenuss entstandene Schäden.

Repräsentant ist derjenige, der das Fahrzeug nicht nur führen darf, sondern in nicht unbedeutendem Umfang für den Versicherungsnehmer handeln darf.

Den KFZ-Flottenversicherungsverträgen liegt in der Regel die Repräsentantenklausel mit einer sehr engen Definition zugrunde. Ein Repräsentant ist hier der Vorstand, Geschäftsführer, Prokurist, die Gesellschafter sowie die Inhaber einer Firma.

Beispiel:

Ein Mitarbeiter ist mit dem ihm zur privaten Nutzung überlassenen Fahrzeug einkaufen gewesen.

Als er zu Hause ankommt, verlässt dieser das Fahrzeug bei laufendem Motor, um „nur kurz“ die Garage/das Tor zum Grundstück zu öffnen. In diesem Moment steigt ein Fremder in das Fahrzeug und fährt davon.

Hierbei handelt es sich um einen Diebstahl aufgrund grober Fahrlässigkeit. Der Mitarbeiter hätte sich nicht vom Fahrzeug entfernen dürfen, solange der Motor läuft und das Fahrzeug unverschlossen ist. Da es sich um einen „normalen“ Angestellten handelt, der kein Repräsentant ist, also das Fahrzeug weder leasen, kaufen noch verkaufen darf, kann das Verhalten des Mitarbeiters nicht dem Versicherungsnehmer angelastet werden. Der Schaden wird von der Versicherung übernommen.

Im Regelfall ist der Fahrer nicht als Repräsentant des Versicherungsnehmers anzusehen, so dass der Versicherer zur Schadenregulierung uneingeschränkt verpflichtet ist. Dabei kommt es nicht auf das Verschulden des Fahrers an, da dieses dem Versicherungsnehmer nicht entgegengehalten werden kann.

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Wir stehen Ihnen gerne „Rede und Antwort“.

Simone Weiß
Industriekunden-Team

Simone Weiss

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