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Mais oui, c’est la France

-Länderspezifische versicherungsrechtliche Besonderheiten-

Für deutsche Unternehmen, die Tochtergesellschaften in europäischen Ländern besitzen, werden zumeist überwiegend einheitliche Versicherungen eingedeckt. Dennoch sind länderspezifische Besonderheiten vorhanden. So auch in Frankreich. Die Unkenntnis dieser „Zwangsversicherungen“ kann im Schadenfall weitreichende Folgen nach sich ziehen.

Die Pflichtversicherung der Décennale ist dadurch begründet, dass nach französischem Recht eine gesetzliche 10-jährige Gewährleistung sämtlicher Baubeteiligter, auch für Lieferanten von Bauteilen ggü. dem Bauherrn besteht. Da es sich hierbei um zwingendes Recht handelt, gilt dies auch bei Vertragsverhältnissen, welche dem deutschen Recht unterliegen. Fehlt diese Absicherung drohen sogar Strafgelder von bis zu 75.000 €.

Zudem besteht die Pflicht, eine Arbeiterunfallversicherung abzuschließen. In diesem Zusammenhang ist die sog. Faute inéxcusable-Deckung im Rahmen der Employers´ Liability (= Arbeitgeberhaftpflicht) ratsam, da in Frankreich der Arbeitgeber im Falle eines Arbeitsunfalls oder Berufskrankheiten sowohl zivil- als auch strafrechtlich belangt werden kann. Maßgeblich hierfür ist das Fehlverhalten des Arbeitgebers. Die umgekehrte Beweislast hierbei erhöht die Klagefreudigkeit seitens der Arbeitnehmer, da es beim Arbeitgeber liegt, sich zu exkulpieren. Nicht zuletzt kann die Haftung ggf. bis zur deutschen Muttergesellschaft durchgreifen.

Folglich ist neben der Absicherung der deutschen Mutter auch zwingend die der französischen Niederlassung erforderlich. Um im Schadenfall bestmöglich agieren zu können, ist ein kompetenter Partner vor Ort, der sich insbesondere mit den dortigen spezifischen Verfahrensabläufen und Besonderheiten auskennt, von besonderer Wichtigkeit.

Wir, das RMK-Team, stehen Ihnen bei Fragen zu diesem Thema der länderspezifischen Versicherungsbesonderheiten gerne mit Rat und Tat zur Seite.

Larissa Lausch
Industriekunden-Team

Larissa Lausch

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