Handynutzung ohne Halten des Handys am Steuer – das wird teuer!

Führt man während der Autofahrt schnell ein Telefonat und klemmt sich hierzu das Handy zwischen Schulter und Ohr – hier sind beide Hände zum Autofahren frei – so handelt es sich im Sinne der Straßenverkehrsordnung um eine bußgeldbewerte Nutzung.

Rechtlich setzt das Halten eines Gegenstandes nicht die Nutzung der Hände voraus. Es besteht jederzeit die Möglichkeit, dass das Handy runterfallen könne und der Fahrer dadurch zu ungeplanten Reaktionen verleitet wird.

Darüber hinaus gefährdet man nicht nur sich selbst, sondern auch andere Verkehrsteilnehmer und sorgt für ein höheres Unfallrisiko.  Die Teilnahme am Straßenverkehr setzt ein hohes Maß an Konzentration und Aufmerksamkeit voraus,

denn nur so kann der Fahrer Gefahrensituationen rechtzeitig erkennen und reagieren. Daher ist gemäß Straßenverkehrsordnung die Verwendung eines Handys am Steuer, ohne eine entsprechende Freisprecheinrichtung, untersagt.

Gemäß einer Auswertung des Kraftfahrtbundesamtes werden jedes Jahr rund 400.000 Autofahrer mit dem Handy am Steuer erwischt.

Diese Vergehen werden, je nach Schwere der Verstöße, mit einem Bußgeld und einem Eintrag ins Punkteregister in Flensburg sanktioniert. Unter Umständen muss auch mit einem Fahrverbot gerechnet werden.

Fahranfänger müssen darüber hinaus mit weitreichenderen Sanktionen rechnen.

Hier handelt es sich um einem sog. A-Verstoß, welcher mit einer Probezeitverlängerung von zwei auf 4 Jahren und der Teilnahme an einem Aufbauseminar geahndet wird.

Nicht nur das Telefonieren während der Fahrt mit dem Handy ist verboten.

Bußgelder werden auch fällig bei:

− Lesen oder Schreiben einer SMS und E-Mail
− Halten des Mobiltelefons während der Fahrt
− Wegdrücken eines Anrufers
− Nutzung des im Handy integrierten Navigationssystems
− Verwendung von Tablets und E-Books

Kommt es infolge der Nutzung von elektronischen Medien zu einem Unfall, ist der Versicherer berechtigt die Leistung zur Fahrzeugversicherung abzulehnen bzw. je nach Schwere des Verschuldens entsprechend zu kürzen.

Dies ist dann der Fall, wenn dem Autofahrer grobe Fahrlässigkeit angelastet wird. Daher sollte bei Vertragsabschluss darauf geachtet werden, dass der Versicherer im Schadenfall auf den Einwand der groben Fahrlässigkeit verzichtet.

Simone Weiß

Versicherungsfachwirtin

Simone Weiss
Kategorien: News