Schaden
Dashcam: Kleine Kamera – große Funktion
Wir alle kennen solche Situationen: Man fährt mit seinem PKW auf der linken Spur der Autobahn.
Ein PKW fährt auf diese auf und nimmt einen direkten Spurwechsel auf die linke Spur vor. Meistens gelingt es einem rechtzeitig zu bremsen. Doch nicht selten kommt es zu einem Auffahrunfall, bei dem die Beweislage unklar und sich nachträglich nicht eindeutig aufklären lässt. Der Unfallgegner behauptet, Sie hätten die Geschwindigkeit während seines Spurwechsels noch erhöht und Signal mit der Lichthupe gegeben. Sie jedoch sind der Meinung, der Unfallgegner hat nach dem Einscheren gebremst und dadurch den Unfall ausgelöst. Kann in solchen Situationen der Einbau einer Dashcam die Klärung der Schuldfrage unterstützen und Ihre Unschuld beweisen?
Bei der Dashcam handelt es sich um eine kleine Kamera, welche am Armaturenbrett des Autos angebracht ist. Diese schaltet sich mit Anlassen des Motors automatisch ein und zeichnet eine konkrete Verkehrssituation auf. Ein permanentes Aufzeichnen ist unzulässig. Die Kamera kann zur Kontrolle des eigenen Fahrstils, z. B. durch integrierten Auffahrwarner, sowie als Beweismittel bei einem Verkehrsunfall eingesetzt werden.
Dashcam-Aufnahmen sind mit Urteil des BGH vom 15.05.2018 als Beweismittel vor Gericht zur Klärung von Verkehrsunfällen zulässig. Es ist nachrangig, dass gegen den Datenschutz verstoßen wird, da die Unfallbeteiligten ohnehin Angaben zur Person machen müssen.
Fazit: Mit dem Einbau von Dashcams in Firmenfahrzeugen können die Mitarbeiter sensibilisiert, Bußgelder vermieden und somit auch die Schadenquote des Fuhrparks gesenkt werden. Dies wirkt sich wiederum positiv auf die Prämiengestaltung in der KFZ-Versicherung aus.
Simone Weiß
Industriekunden-Team